Der Fachkräftemangel zwingt viele Unternehmen dazu, Personal neu zu denken. Gleichzeitig gibt es zahlreiche Menschen im Rentenalter, die weiterhin arbeiten möchten oder zumindest offen für eine Weiterbeschäftigung sind. Genau hier setzt die sogenannte Aktivrente an. Der Infobrief weist darauf hin, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter seit Jahresbeginn bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen können. Das macht das Modell sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ausgesprochen interessant. Vor allem kleinere Unternehmen, Handwerksbetriebe, Kanzleien, Dienstleister und familiengeführte Firmen können hiervon profitieren.
In der Praxis zeigt sich allerdings schnell: Die Idee klingt einfach, die Umsetzung ist es nicht immer. Der Infobrief stellt klar, dass für die Steuerfreiheit allein die aktuelle Beschäftigung entscheidend ist. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden — unabhängig davon, ob die betreffende Person früher selbstständig oder verbeamtet war. Gerade für Arbeitgeber ist das eine wichtige Information. Denn die steuerliche Begünstigung knüpft nicht daran an, welche berufliche Biografie vorher bestand, sondern daran, wie das aktuelle Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet ist.
Besonders spannend ist der Hinweis zu geschäftsführenden Gesellschaftern. Hier hängt die Steuerfreiheit laut Infobrief davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Genau an diesem Punkt zeigt sich, dass Lohnabrechnung eben nicht nur „Zahlen eintippen“ ist, sondern fundiertes Fachwissen erfordert. Denn sobald Sonderkonstellationen vorliegen — etwa Geschäftsführer, mehrere Dienstverhältnisse oder variable Vergütungsbestandteile — reicht eine oberflächliche Betrachtung nicht mehr aus. Dann muss geprüft werden, wie die Vergütung strukturiert ist, ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie die Lohnabrechnung technisch sauber umgesetzt werden kann.
Ein weiterer Praxispunkt betrifft Sonderzahlungen. Nach dem Infobrief können Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Boni grundsätzlich ebenfalls steuerfrei sein, allerdings nur soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten und auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren. Das ist für Arbeitgeber ausgesprochen relevant, weil gerade in kleineren Betrieben Vergütungen oft nicht streng gleichmäßig, sondern mit zusätzlichen Prämien oder Einmalzahlungen ausgestaltet sind. Wer hier nicht aufpasst, riskiert fehlerhafte Abrechnungen und spätere Korrekturen.
Hinzu kommt die Frage, wie mehrere Beschäftigungen zu behandeln sind. Auch hierzu greift der Infobrief die Klarstellung des BMF auf: Die Steuerbefreiung im Lohnsteuerabzugsverfahren ist auf ein Dienstverhältnis beschränkt. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können gegebenenfalls später im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Für die laufende Lohnabrechnung bedeutet das: Arbeitgeber müssen nicht sämtliche externen Konstellationen vollständig „lösen“, sie müssen aber ihr eigenes Dienstverhältnis korrekt abrechnen und die Grenzen des Lohnsteuerabzugsverfahrens kennen.
Für Unternehmen bietet die Aktivrente eine echte Chance. Erfahrene Mitarbeiter bleiben länger an Bord, Know-how geht nicht verloren und Personalengpässe lassen sich flexibler abfedern. Für Arbeitnehmer kann die Regelung finanziell attraktiv sein und zugleich eine sanfte Fortsetzung des Berufslebens ermöglichen. Gerade weil das Thema 2026 stark nachgefragt werden dürfte, eignet es sich hervorragend als Blogbeitrag, um Kompetenz in der Lohnabrechnung sichtbar zu machen. Wer als Arbeitgeber hier unsicher ist, sollte die Gestaltung nicht dem Zufall überlassen, sondern die Lohnabrechnung fachlich prüfen lassen. Denn gute Modelle entfalten ihren Vorteil nur dann, wenn sie auch sauber umgesetzt werden.