Dienstwagen, Gesellschafter-Geschäftsführer und Arbeitnehmer: Warum bei der Privatnutzung große Unterschiede gelten

Kaum ein Thema sorgt in Unternehmen so regelmäßig für Unsicherheit wie der Dienstwagen. Darf privat gefahren werden? Wie wird das steuerlich behandelt? Was gilt bei Arbeitnehmern und was bei Gesellschafter-Geschäftsführern? Und was passiert eigentlich umsatzsteuerlich, wenn ein Fahrzeug überlassen wird? Der Infobrief zeigt sehr deutlich, dass hier sauber unterschieden werden muss. Besonders spannend ist die Aussage des BFH, dass der für Arbeitnehmer entwickelte Anscheinsbeweis zur privaten Nutzung eines überlassenen Dienstwagens nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar ist. 

Für Arbeitnehmer ist die Sache in vielen Fällen vergleichsweise klar strukturiert. Wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich vereinbart ist und das Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung steht, liegt typischerweise auch ein entsprechender steuerlicher Vorteil vor. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Lage nach dem im Infobrief aufgegriffenen BFH-Beschluss anders. Dort kann eben nicht allein aus der Überlassung oder dem Zugriff auf das Fahrzeug auf eine steuerlich relevante Privatnutzung geschlossen werden. Vielmehr bedarf es konkreter Feststellungen zur tatsächlichen Privatnutzung. Das ist für GmbHs mit Geschäftsführerfahrzeugen hochrelevant. Denn viele pauschale Annahmen, die man aus dem Arbeitnehmerbereich kennt, greifen hier gerade nicht automatisch.  

Gleichzeitig weist der Infobrief noch auf eine weitere Ebene hin, nämlich die umsatzsteuerliche Behandlung der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer. Nach einem neuen BMF-Schreiben kann die private Fahrzeugüberlassung unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlicher Umsatz zu behandeln sein. Maßgeblich ist, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der privaten Überlassung des Fahrzeugs und der Arbeitsleistung besteht. Ist die Überlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart und wird sie tatsächlich in Anspruch genommen, kann ein solcher Zusammenhang vorliegen. Dann ist umsatzsteuerlich nicht mehr nur „ein Auto zur Verfügung gestellt“, sondern es liegt ein Leistungsaustausch mit Folgen für den Leistungsort und die steuerliche Einordnung vor.  

Für Unternehmer heißt das: Dienstwagenregelungen gehören nicht in die Schublade „machen wir später mal“. Sie sollten schriftlich, klar und passend zur jeweiligen Personengruppe gestaltet sein. Was bei einem angestellten Mitarbeiter funktioniert, kann bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ganz anders zu beurteilen sein. Und was lohnsteuerlich plausibel erscheint, muss umsatzsteuerlich nicht automatisch gleich behandelt werden. Gerade weil das Thema viele Schnittstellen zwischen Lohnabrechnung, Finanzbuchhaltung und Vertragsgestaltung hat, ist es für beratungsorientierte Blogbeiträge ideal.

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