Nicht ausgezahltes Gehalt und Sozialversicherung: Warum selbst bei Insolvenz noch Beitragspflichten bestehen können

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Insolvenz eines Unternehmens immer eine Ausnahmesituation. Oft steht dann zunächst die ganz praktische Frage im Raum: Was passiert mit dem offenen Gehalt? Viele gehen intuitiv davon aus, dass ohne Auszahlung auch keine weiteren Belastungen mehr entstehen. Doch genau hier kann das Sozialversicherungsrecht überraschende Ergebnisse liefern. Der Infobrief greift eine Entscheidung des Bundessozialgerichts auf, wonach freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Beiträge auf ihr Arbeitsentgelt zahlen müssen, selbst wenn dieses wegen Insolvenz des Arbeitgebers gar nicht zugeflossen ist. 

Diese Aussage wirkt auf den ersten Blick hart, ist aber rechtlich folgerichtig aus der Sicht des Gerichts. Entscheidend ist laut Infobrief bei freiwilligen Mitgliedern nicht der tatsächliche Zufluss, sondern das arbeitsrechtlich geschuldete, also das entstandene Arbeitsentgelt. Maßgebend ist allein der Entgeltanspruch, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dieser tatsächlich erfüllt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird nach dieser Sichtweise bereits durch den bestehenden Anspruch geprägt.  

Für die betriebliche Praxis bedeutet das vor allem eines: Arbeitgeber sollten bei Lohnfragen nie nur an „ausgezahlt oder nicht ausgezahlt“ denken. Je nach Versicherungsstatus des Arbeitnehmers können sich daraus unterschiedliche Folgen ergeben. Das gilt insbesondere dann, wenn Zahlungsstockungen, Restrukturierungen oder Insolvenznähe bestehen. In solchen Situationen ist eine rechtlich und abrechnungstechnisch saubere Begleitung besonders wichtig, weil Fehler nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch die betroffenen Arbeitnehmer empfindlich treffen können.

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